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Gestaltung einer Grabstätte und eines Grabmals

Auszüge aus der Friedhofsordnung (FO):

§ 14 Abs. 3 FO:
Es ist zulässig, die Grabstätten zum Zeitpunkt der Bestattung anonym zu gestalten, das heißt auf ein Grabmal oder auf eine Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen zu verzichten.

§ 24 Abs. 1 FO:
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 24a Abs. 1 FO:
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 25 Abs. 1 FO:
Vor jeder Neueinbringung eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung ist ein Antrag von der/dem Nutzungsberechtigten in Textform zu stellen. Dies gilt auch für Veränderungen der Grabmalanlage, die die sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung beeinflussen.

§ 27 Abs. 1, Satz 1 und 2 FO:
Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen dürfen nur aus Materialien bestehen, die im Einklang mit dem Friedhofszweck und der umgebenden Friedhofsgestaltung stehen. Dies sind insbesondere Naturstein, Holz und Metall.

§ 28 Abs. 1 FO:
Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind von der/dem Nutzungs- berechtigten dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

§ 31 Abs. 1 FO:
Jede Grabstätte muss im Rahmen des § 24 hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden.

§ 31 Abs. 5 FO:
Die gesamte Grabstätte ist spätestens 9 Monate nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb anzulegen.

Bitte beachten Sie auch unser Informationsblatt: