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Begriffserläuterungen

In vielen Bereichen des Lebens werden Fachbegriffe verwendet, die den Betroffenen die Arbeit erleichtern, für Außenstehende aber nur schwer einzuordnen sind. Auch bei der Friedhofsverwaltung ist das so.

Wir möchten Ihnen nachfolgend einige Fachbegriffe erläutern, um mögliche Verständnisprobleme auszuräumen und Ihnen das Zurechtfinden zu erleichtern.

B

Beisetzung
Bestattung einer Urne

D

Dienstleistungserbringer/in
Gewerbetreibende und andere Personen, die beruflich auf dem Friedhof tätig sind, zum Beispiel Gärtner, Steinmetze, Trauerredner

E

Erdbestattung
Bestattung in einem Sarg

F

Feuerbestattung
Einäscherung (Kremation) eines Leichnams und anschließende Urnenbeisetzung

Friedhofsbezirk
Einteilung der 37 Frankfurter Friedhöfe in 5 Verwaltungsbezirke

G

Grabausstattung:
Bauliche Teile der Grabstätte, zum Beispiel das Grabmal (Grabstein), Grabplatte, steinerne Einfassung

Grabeinfassung
Grabumrandung – Gestaltung des äußeren Grabrandes

Grabmal
Stehender oder liegender Grabstein, Grabstele oder Grabkreuz mit Angaben zum Verstorbenen

K

Kondukt
Trauerzug, Begleitung des Sarges oder der Urne zur Grabstätte.

N

Nicht-Bestattungspflichtige
Föten und totgeborene Kinder bis zur 24. Schwangerschaftswoche oder unter 500 Gramm Geburtsgewicht

Nutzungsberechtigte/r
Person, die das Recht an einer Grabstätte ausübt

Nutzungsrecht
Das Recht und die Verpflichtung, über ein Grab zu bestimmen

R

Reihengrabstätte
Grabstätte für eine einzelne verstorbene Person. Die Zuteilung für eine befristete Zeit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

Ruhefrist
Die Ruhefrist für Verstorbene, die in einem Sarg oder in einer Urne besstattet werden, beträgt in Frankfurt am Main im Allgemeinen 20 Jahre. Eine Ausnahme stellen die Friedhöfe in Bergen, Enkheim und Rödelheim dar. Dort beträgt die Ruhefrist bei Erdbestattungen 35 Jahre. Die Ruhefrist bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die im Sarg bestattet werden, beträgt 15 Jahre, auf den Friedhöfen in Bergen, Enkheim und Rödelheim ist sie 20 Jahre. Die Ruhefrist für eine Bestattung in einer Gruft beträgt 35 Jahre.
Ein belegter Grabplatz innerhalb einer Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhefrist neu vergeben werden.

T

TA-Grabmal
“Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen”, Regelwerk der Deutschen Naturstein Akademie e.V.

U

Umbettung
Die bereits bestattete Person wird in einer anderen Grabstätte erneut bestattet. Der Gesetzgeber erlaubt Umbettungen nur in besonderen Einzelfällen.

Urnenkammer
Urnennische für eine oder mehrere Urnen in einer Urnenwand oder einer Urnenstele

V

Verlängerung des Nutzungsrechts
Verlängerung einer Wahlgrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts

Vorauserwerb des Nutzungsrechts
Erwerb einer Wahlgrabstätte vor Eintritt des Sterbefalls

W

Wahlgrabstätte
Die Grabstätte kann in  der Regel für mehrere verstorbene Personen genutzt, verlängert oder im Voraus erworben werden. Die Lage wird ausgesucht.

Haben Sie noch Fragen? Wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grünflächenamtes, Abteilung Friedhofsangelegenheiten.